RS Vwgh 2007/5/25 2007/02/0133

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.2007
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §102 Abs1;
VStG §44a Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/02/0134

Rechtssatz

Bei einer Übertretung des § 102 Abs 1 KFG 1967 bedarf es nicht der Aufnahme eines ausdrücklichen Ausspruches in den Spruch des Straferkenntnisses, dass es dem Besch zumutbar gewesen sei, sich davon zu überzeugen, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, da sich nicht nur derjenige, der sich insoweit nicht "überzeugt", sondern jeder, der ein den in Betracht kommenden Vorschriften nicht entsprechendes Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt und in der Folge "lenkt", einer Verwaltungsübertretung schuldig macht (Hinweis E 5. November 1997, 97/03/0105). Umso weniger bedarf es einer "individualisierten Beschreibung" jener Handlungen, durch die sich der Besch hätte überzeugen können, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007020133.X04

Im RIS seit

20.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten