RS Vwgh 2007/5/25 2006/12/0152

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.2007
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E05202010
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
63/04 Bundesbedienstetenschutz
64/03 Landeslehrer

Norm

31990L0270 BildschirmarbeitsRL Art9;
ABGB §6;
B-BSG 1999 §2 Abs7;
B-BSG 1999 §67 Abs1;
B-BSG 1999 §67 Abs6;
B-BSG 1999 §68 Abs3;
B-BSG 1999 §68 Abs7;
B-VG Art7 Abs1;
EURallg;
LDG 1984 §112 Abs1 idF 2004/I/069;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Wäre es nach der Definition des Bildschirmgerätes im Sinne des § 67 Abs. 1 erster Satz B-BSG zweifelhaft, ob ein im Eigentum des Beamten stehendes und zu Hause verwendetes solches Gerät unter die gesetzliche Umschreibung fällt, so käme der Überlegung, § 67 Abs. 6 leg. cit. sei im Zweifel nicht als überflüssige Bestimmung zu verstehen, Bedeutung zu. Derartige Zweifel bestehen aber im Hinblick auf den klaren Wortlaut des § 67 Abs. 1 erster Satz B-BSG gerade nicht. Oder, anders gewendet: Dem von der belangten Behörde gebrauchten argumentum e contrario steht die ausdrückliche Regel des ersten Satzes des § 67 Abs. 1 B-BSG entgegen. Dasselbe würde für einen von der belangten Behörde nicht ausdrücklich angestellten Versuch gelten, aus der Bestimmung des § 68 Abs. 7 B-BSG - gleichsam e contrario - ableiten zu wollen, § 68 Abs. 3 leg. cit. gelte entgegen seinem klaren Wortlaut für Bildschirmarbeit außerhalb der Arbeitsstätte schlechthin überhaupt nicht (womit es auch dahinstehen kann, ob sich eine Arbeitsstätte im Verständnis des § 2 Abs. 7 B-BSG in der Privatwohnung eines Beamten befinden kann). Für das gegenteilige, am Wortlaut des § 68 Abs. 3 B-BSG orientierte Auslegungsergebnis spricht aber insbesondere auch die teleologische Erwägung, wonach es nicht als sachlich angesehen werden könnte, dass ein Landeslehrer, der zulässigerweise für dienstliche Zwecke ein privates Bildschirmgerät in Heimarbeit benützt, in Ansehung der Erlangung einer notwendigen Sehhilfe schlechter gestellt wird als ein solcher, der ein vom Dienstgeber zur Verfügung gestelltes Gerät bzw. ein in der Schule befindliches Gerät für dieselben Zwecke verwendet. Für das hier erzielte Auslegungsergebnis dürfte im Übrigen auch der Umstand sprechen, dass § 68 Abs. 3 B-BSG der Umsetzung des Art. 9 der Richtlinie 90/270/EWG dient.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120152.X03

Im RIS seit

11.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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