RS Vwgh 2007/5/25 2006/02/0208

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Veröffentlicht am 25.05.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §89a Abs7;
StVO 1960 §89a Abs7a;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die Grundsätze des E VS vom 26. Juni 1978, VwSlgNr 9602 A/1978, sind hinsichtlich der Notwendigkeit der Zeugeneinvernahme eines Sicherheitswachebeamten, wenn dessen Angaben der Verantwortung des Beschuldigten widersprechen, auch in einem Administrativverfahren anzuwenden, in dem die Angaben eines Meldungslegers der Aussage eines Zeugen unvereinbar gegenüberstehen. (Hier: Da der Meldungsleger in seinem Bericht von der deutlichen Erkennbarkeit des Gehsteiges spricht und ferner - im Unterschied zur Aussage der Zeugin - auch festhielt, der Gehsteig sei im gesamten Bereich, also auch im Bereich des Abstellortes des in Rede stehenden Fahrzeugs, "vorschriftsgemäß vom Schnee geräumt gewesen", wäre die belBeh verpflichtet gewesen, hinsichtlich der unvereinbar gegenüberstehenden Angaben des Meldungslegers und der Zeugin den Meldungleger als Zeugen einzuvernehmen (Hinweis E 1. April 1987, 85/03/0138).)

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonenfreie BeweiswürdigungVerfahrensbestimmungen Beweiswürdigung AntragBeweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006020208.X01

Im RIS seit

03.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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