RS Vwgh 2007/5/25 2007/02/0133

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Veröffentlicht am 25.05.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §102 Abs1;
KFG 1967 §103 Abs1 Z1;
KFG 1967 §134 Abs1;
KFG 1967 §4 Abs7a;
VStG §21 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/02/0134

Rechtssatz

Die Zustimmung zum Transport (tatsächliches Gewicht: 105.570 kg) ist nur mit verschiedenen Auflagen erteilt worden; dass diese (und allenfalls noch weitere, im erst zu erteilenden Bescheid enthaltene) Auflagen vollständig eingehalten worden seien, behaupten die Besch jedoch nicht, sodass schon deshalb und im Hinblick auf die mit der besonders hohen Überladung (65.570 kg) verbundene Gefahr für Rechtsgüter von einem geringfügigen Verschulden (abgesehen vom Unrechtsgehalt der Taten) nicht gesprochen werden kann (Hinweis E 14. Dezember 1990, 90/18/0186).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007020133.X06

Im RIS seit

20.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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