Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AZHG 1999 §1 Abs1 Z1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/12/0105 E 2. Juli 2007Rechtssatz
Überträgt man die Erwägungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 16. März 2005, B 1450/03 u.a., VfSlg. 17507/2005, auf den nun vorliegenden Beschwerdefall, unterlag auch die mit "Dienstauftrag" verfügte Entsendung des Beschwerdeführers in den Kosovo (zum Zweck der "Durchführung der Inventur von AUCON 11/KFOR") wegen des unmittelbaren Zusammenhanges der Entsendung mit dem dortigen Tätigwerden des Österreichischen Infanteriekontingents AUCON/KFOR dem KSE-BVG, sodass gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 AZHG für die Dauer der Entsendung eine Auslandszulage gebührt, die RGV 1955 und die §§ 16 ff GehG dagegen nach § 1 Abs. 2 AZHG nicht anzuwenden sind. Soweit der "Dienstauftrag" (Erlass) die Entsendung als Dienstreise bezeichnete und auf Bestimmungen der RGV 1955 Bezug nahm, handelte es sich hiebei durchwegs um Aussagen von belehrendem (informativem) Charakter, sodass diese schon deshalb keinen Einfluss auf die für die besoldungsrechtlichen Ansprüche maßgebliche rechtliche Wertung der Entsendung haben konnten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer dem an ihn gerichteten Dienstauftrag unwidersprochen Folge leistete, steht der Annahme der Entsendung ebenso wenig entgegen wie ein allfälliges Unterlassen, Bedenken gegen diese Weisung gemäß § 44 Abs. 3 BDG 1979 mitzuteilen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120104.X01Im RIS seit
05.07.2007