RS Vwgh 2007/5/25 2006/12/0147

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §56;
GehG 1956 §20c Abs1 idF 1984/548;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat für den Fall einer kraft Gesetzes gebührenden Zulage in seinem Erkenntnis vom 27. September 2005, Zl. 2000/12/0210, ausgesprochen: "Eine Leiterzulage nach § 121 Abs. 1 Z. 3 GehG 1956 oder eine auf diesem Titel beruhende Verwendungsabgeltung nach § 122 GehG 1956 ist nicht 'zuzuerkennen', sondern es ist (im Fall der Gebührlichkeit) ihr Ausmaß festzustellen (zu bemessen). Wird im Spruch eine 'Verwendungsabgeltung zuerkannt' und lässt sich dem angefochtenen Bescheid aber nicht entnehmen, die belangte Behörde sei von der irrigen Rechtsauffassung ausgegangen, dass ihm konstitutive Wirkung für das Entstehen der Verwendungsabgeltung zukommt, so liegt insofern im Spruch ein bloßes Vergreifen im Ausdruck vor, das nicht in subjektive Rechte der Beamtin eingreift." Nichts anderes gilt für den hier vorliegenden - umgekehrten - Fall, in welchem die erstinstanzliche (und im Instanzenzug die belangte) Behörde die Feststellung getroffen hat, dass eine Jubiläumszuwendung "nicht zustehe", jedoch aus der Begründung dieses Bescheides nicht ersichtlich ist, dass sie davon ausgegangen wäre, die Gebührlichkeit einer derartigen Zulage ergebe sich schon kraft Gesetzes. Vielmehr zeigt die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides, dass der Präsident des Oberlandesgerichtes offenbar davon ausging, die Jubiläumszuwendung sei dann "zu gewähren", wenn sie (in Form der Erlassung eines Zuerkennungsaktes) "gebührt", bzw., wie im Spruch formuliert, "zusteht". Daher stellt die - missglückte - Formulierung im erstinstanzlichen Bescheid ein bloßes Vergreifen im Ausdruck dar. Die jeweilige Bescheidbegründung lässt erkennen, dass die erstinstanzliche Behörde und ihr folgend die belangte Behörde die in § 20c Abs. 1 GehG vorgesehene Entscheidung über die Frage der Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung treffen wollte.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120147.X02

Im RIS seit

11.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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