TE Vfgh Erkenntnis 1985/6/27 B180/85

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Veröffentlicht am 27.06.1985
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Index

L3 Finanzrecht
L3706 Kurzparkzonenabgabe, Parkabgabe

Norm

Wr ParkometerG §1a

Beachte

Anlaßfall zu VfSlg. 10505/1985; gleiche Erwägungen in B355/85 vom selben Tag

Leitsatz

Wr. ParkometerG; Rechtsverletzung im Anlaßfall nach Aufhebung des §1a idF LGBl. 42/1983 als verfassungswidrig

Spruch

Der Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wr. Landesregierung vom 23. Jänner 1985 wurde der Bf. schuldig erkannt, in sieben Fällen Verwaltungsübertretungen nach §1a iVm. §4 Abs2 des Parkometergesetzes, LGBl. für Wien 47/1974, (idF der Nov. LGBl. 42/1983) dadurch begangen zu haben, daß er den ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats vom 14. Jänner 1984, 3. Feber 1984 und 16. März 1984 nicht entsprochen habe, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu geben, wem jeweils das Lenken des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W ... überlassen wurde, welches zu bestimmt bezeichneten Zeitpunkten in gebührenpflichtigen Kurzparkzonen in Wien abgestellt war. Über den Bf. wurden eine Geldstrafe sowie eine Ersatzarreststrafe verhängt.

2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt wird.

II. Aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der VfGH gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §1a des Parkometergesetzes, LGBl. für Wien 47/1974, idF der Nov. LGBl. für Wien 42/1983 ein und hob diese Gesetzesstelle mit dem Erk. VfSlg. 10505/1985 als verfassungswidrig auf.

III. Wie aus den Entscheidungsgründen des eben angeführten Erk. hervorgeht, wendet die bel. Beh. die als verfassungswidrig befundene Vorschrift an. Nach der Lage des Falles ist es offenkundig, daß sich diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung des Bf. als nachteilig erweist.

Es ist daher auszusprechen, daß der Bf. durch den angefochtenen Bescheid wegen der Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt wurde sowie daß der Bescheid aufgehoben wird (vgl. etwa VfGH 13. März 1985 B616/82).

IV. Eine Fortsetzung der mündlichen Verhandlung entfiel gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:B180.1985

Dokumentnummer

JFT_10149373_85B00180_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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