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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §102 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/02/0134Rechtssatz
Von einer Ausnahmebewilligung darf erst dann Gebrauch gemacht werden, wenn sie rechtskräftig erteilt worden ist. Der Antrag um Erteilung der Ausnahmebewilligung berechtigt noch nicht, die beantragte, aber noch nicht gewährte Ausnahme in Anspruch zu nehmen. Ebenso wenig kann dieses Recht aus dem Vorliegen einer bloßen Information, es ist der Antrag bewilligt worden, abgeleitet werden. Die bloße Information betreffend die Zustimmung berechtigt nicht, den Transport (tatsächliches Gewicht: 105.570 kg) bereits durchzuführen; ein diesbezüglicher Rechtsirrtum wäre den Besch aber vorzuwerfen (Hinweis E 4. März 1992, 91/03/0097,0098).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007020133.X05Im RIS seit
20.06.2007