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63/04 BundesbedienstetenschutzNorm
B-BSG 1999 §67 Abs1;Rechtssatz
Als Anspruchsgrundlage für das Begehren der Landeslehrerin auf Beistellung einer Sehhilfe kommt vorliegendenfalls der für sich genommen klare Wortlaut des § 68 Abs. 3 Z. 4 und Abs. 4 B-BSG in Verbindung mit dem gleichfalls klaren Verweis in § 112 Abs. 1 LDG 1984 in Betracht. Nach der erstgenannten Bestimmung, welche nach der zweitgenannten Bestimmung ausdrücklich auf Landeslehrer anwendbar ist, gilt, dass bei Beschäftigung von Bediensteten, die bei einem nicht unwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzen, spezielle Sehhilfen zur Verfügung zu stellen sind, wenn die Ergebnisse ärztlicher Untersuchungen im Verständnis des § 68 Abs. 3 Z. 2 und 3 B-BSG ergeben, dass diese notwendig sind, wobei die genannte Maßnahme nicht zu einer finanziellen Mehrbelastung des Bediensteten führen darf. Aus dem Regelungssystem des § 113a Z. 5 LDG 1984 in Zusammenhalt mit § 1 Abs. 1 der Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bundesbediensteten bei Bildschirmarbeit, BGBl. II Nr. 453/1999, und § 1 Abs. 4 dieser Verordnung folgt weiters, dass ein nicht unwesentlicher Teil der normalen Arbeit im Sinne des § 68 Abs. 3 B-BSG vorliegt, wenn Landeslehrer durchschnittlich ununterbrochen mehr als zwei Stunden oder durchschnittlich mehr als drei Stunden ihrer Tagesarbeitszeit mit Bildschirmarbeit beschäftigt werden. Auf das Vorliegen eines "Bildschirmarbeitsplatzes" stellt das Regelungssystem der hier wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen nicht ab. Die Frage, ob es sich bei der von der Landeslehrerin zu Hause verrichteten Bildschirmarbeit um eine solche an einem "Bildschirmarbeitsplatz" (im Verständnis des § 67 Abs. 1 B-BSG) handelt, kann vorliegendenfalls dahinstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120152.X01Im RIS seit
11.07.2007Zuletzt aktualisiert am
27.09.2012