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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31989L0391 Arbeitnehmer-RL Sicherheit Gesundheitsschutz Art3 lita;Rechtssatz
§ 68 Abs. 3 B-BSG dient der Umsetzung des Art. 9 der Richtlinie 90/270/EWG. Die in Rede stehende Richtlinienbestimmung stellt aber ausschließlich auf die Eigenschaft als "Arbeitnehmer" und auf das Vorliegen von "Bildschirmarbeit" ab. Als Arbeitsplatz (für Bildschirmarbeit) wird ein Bildschirmgerät samt dem in Art. 2 lit. b der Richtlinie 90/270/EWG umschriebenen Zubehör, sowie die unmittelbare Arbeitsumgebung definiert. Arbeitnehmer ist gemäß Art. 2 lit. c der Richtlinie 90/270/EWG in Verbindung mit Art. 3 lit. a der Richtlinie 89/391/EWG jede Person, die von einem Arbeitgeber beschäftigt wird; ausgenommen sind lediglich "Hausangestellte". (Hier: Da die von der Landeslehrerin in Heimarbeit am (eigenen) Bildschirm geleistete Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sie ohne jeden Zweifel nicht zu einer "Hausangestellten" (vgl. den in der englischen Version der Richtlinie gebrauchten Begriff "domestic servants" sowie den in der französischen Version gebrauchten Begriff "domestiques") macht, ist Art. 9 der Richtlinie 90/270/EWG auf die hier von der Landeslehrerin geleistete Arbeit schon nach seinem klaren Wortlaut anwendbar.)
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120152.X04Im RIS seit
11.07.2007Zuletzt aktualisiert am
27.09.2012