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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §37 Abs1;Rechtssatz
Entscheidend für das Vorliegen einer Nebentätigkeit ist zum einen, dass der Beamte eine Tätigkeit, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit seinen ihm nach seinem Arbeitsplatz im Rahmen des Wirkungskreises seiner Dienststelle obliegenden Dienstpflichten steht, ausübt. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ("noch weitere Tätigkeiten" in § 37 Abs. 1 BDG 1979) muss es sich bei dieser Nebentätigkeit zudem um Aufgaben handeln, die ein Beamter neben seiner ihn voll beanspruchenden Haupttätigkeit ausübt; nur diese zusätzliche Belastung rechtfertigt die Zuerkennung einer Vergütung nach § 25 Abs. 1 GehG 1956 (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2001, Zl. 96/12/0184).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120034.X01Im RIS seit
11.07.2007