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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §99 Abs2 litc;Rechtssatz
Da sowohl § 99 Abs. 3 lit. a als auch § 99 Abs. 2c Z. 9 und auch § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960 jeweils ein näher umschriebenes - voneinander verschiedenes - Verhalten zu einer Verwaltungsübertretung erklären ("Eine Verwaltungsübertretung begeht ..."), werden durch Verstöße gegen diese Vorschriften "verschiedene" Verwaltungsvorschriften verletzt, sodass damit selbständige Delikte begangen werden, die auch getrennt zu bestrafen sind (E 25. Oktober 1989, 89/03/0145).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007020145.X01Im RIS seit
14.06.2007Zuletzt aktualisiert am
07.03.2012