RS Vwgh 2007/5/25 2007/02/0145

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.2007
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §99 Abs2 litc;
StVO 1960 §99 Abs2c Z9;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VStG §22 Abs1;

Rechtssatz

Da sowohl § 99 Abs. 3 lit. a als auch § 99 Abs. 2c Z. 9 und auch § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960 jeweils ein näher umschriebenes - voneinander verschiedenes - Verhalten zu einer Verwaltungsübertretung erklären ("Eine Verwaltungsübertretung begeht ..."), werden durch Verstöße gegen diese Vorschriften "verschiedene" Verwaltungsvorschriften verletzt, sodass damit selbständige Delikte begangen werden, die auch getrennt zu bestrafen sind (E 25. Oktober 1989, 89/03/0145).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007020145.X01

Im RIS seit

14.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten