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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
KUG 1974 §2 Abs1 idF 2002/I/087;Rechtssatz
Das Karenzurlaubsgeld gebührt bei Vorliegen eines darauf gerichteten Antrages kraft Gesetzes, ohne dass es einer rechtsgestaltenden "Zuerkennung" durch Bescheid oder eines Feststellungsbescheides betreffend die Höhe des gebührlichen Karenzurlaubsgeldes bedürfte; letzterer kommt daher nur zur Klärung von strittigen Fragen in Betracht (vgl. in diesem Zusammenhang insbesondere auch die zur Reisegebührenvorschrift ergangenen hg. Beschlüsse vom 2. Dezember 1992, Zl. 92/12/0231, und vom 30. Juni 1993, Zl. 93/12/0051, in welchen zum Ausdruck gebracht wurde, dass der - gleichfalls für die Entstehung der Gebührlichkeit des Anspruches notwendige - Antrag auf Auszahlung der Reisegebühren (die Legung der Reiserechnung) für sich genommen noch keine Verpflichtung der Dienstbehörde zum bescheidförmigen Abspruch begründet).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120127.X01Im RIS seit
12.07.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011