RS Vwgh 2007/5/25 2006/12/0152

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Veröffentlicht am 25.05.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/04 Bundesbedienstetenschutz

Norm

B-BSG 1999 §67 Abs1;
B-BSG 1999 §67 Abs2;
B-BSG 1999 §67 Abs6;
B-BSG 1999 §67 Abs7;
B-BSG 1999 §68 Abs2;
B-BSG 1999 §68 Abs3 Z1;
B-BSG 1999 §68 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die belangte Behörde geht offenbar davon aus, dass der Begriff des "Bildschirmgerätes" in § 68 Abs. 3 B-BSG notwendigerweise mit jenem in § 67 leg. cit. ident ist. Dies ist freilich schon deshalb nicht zwingend, weil § 67 Abs. 1 B-BSG eine Definition dieses Begriffes nur "im Sinne dieser Bestimmung", also im Sinne der Bestimmung des § 67 B-BSG enthält. Es steht damit keinesfalls zwingend fest, dass für ein Bildschirmgerät im Verständnis des § 68 Abs. 3 B-BSG auch die Bestimmungen des § 67 B-BSG zur Anwendung kommen müssen. Selbst wenn man jedoch diese Auffassung vertreten wollte, kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass es dem Gesetzgeber schlechthin unzusinnbar ist, es dem Dienstgeber aufzuerlegen, durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass der Beamte auch eigene Bildschirmgeräte nur dann für dienstliche Zwecke verwendet, wenn sie dem Stand der Technik und den ergonometrischen Anforderungen entsprechen. Auch eigene Bildschirmgeräte des Beamten entsprechen nämlich durchaus der Definition des § 67 Abs. 1 B-BSG. Weiters Ausführungen dazu, dass ein "argumentum ad absurdum", aus welchem abzuleiten wäre, dass entgegen der klaren Wortbedeutung ein für dienstliche Zwecke zulässigerweise in Heimarbeit benutztes eigenes Bildschirmgerät des Beamten kein "Bildschirmgerät" im Sinne des Gesetzes darstellt, weder aus § 67 Abs. 2 zweiter Satz noch aus § 68 Abs. 2 oder Abs. 3 Z. 1 B-BSG abzuleiten ist. Schließlich ist auch die aus § 67 Abs. 6 und aus § 68 Abs. 7 B-BSG abgeleitete Argumentation der belangten Behörde nicht zwingend, wonach eine außerhalb der Arbeitsstätte verrichtete Bildschirmarbeit vom Anwendungsbereich der §§ 67 und 68 B-BSG nur erfasst werde, wenn es sich dabei um eine Tätigkeit an einem vom Dienstgeber den Bediensteten zur Erbringung von Arbeitsleistungen außerhalb der Arbeitsstätte zur Verfügung gestellten Bildschirmgerät handle (§ 67 Abs. 6 und § 68 Abs. 7 B-BSG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120152.X02

Im RIS seit

11.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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