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41/01 SicherheitsrechtNorm
BDG 1979 §28 Abs1 idF 2002/I/119;Rechtssatz
Die konkrete Prüfungstätigkeit des Beschwerdeführers erfordert neben der Bestellung zum Mitglied einer Prüfungskommission durch den Bundesminister für Inneres noch vor jeder Dienstprüfung die Bestimmung zum Mitglied des drei Mitglieder umfassenden Prüfungssenates durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission. Mit der Bildung der Prüfungskommission wird jedoch nicht bewirkt, dass die Prüfungstätigkeit des Beschwerdeführers ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den Aufgaben, die mit dem "grundsätzlichen Arbeitsplatz" des Beschwerdeführers als Leiter des Bildungszentrums verbunden sind, steht. Vielmehr vollziehen die zum Mitglied der Prüfungskommission bestellten Bediensteten mit ihrer Prüfungstätigkeit Aufgaben im organisatorischen Gefüge der Bildungszentren, die fachlich der Sicherheitsakademie zuzurechnen sind. Durch die auf Grund seiner Funktion als Leiter eines Bildungszentrums auf Grund § 22 Abs. 2 GrundausbildungsV Exekutivdienst 1999 erfolgte Bestellung zum Mitglied einer Prüfungskommission ist die daraus folgende Prüfungstätigkeit des Beschwerdeführers keine solche, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit seinen ihm nach seinem Arbeitsplatz im Rahmen des Wirkungskreises seiner Dienststelle obliegenden Dienstpflichten steht. Konsequent wird in den Arbeitsplatzbeschreibungen für leitende Beamte und hauptamtliche Lehrer der Bildungszentren die Funktion als Vorsitzender bzw. Senatsmitglied der Prüfungskommission gemäß GrundausbildungsV Exekutivdienst 1999 auch ausdrücklich als die einem leitenden Beamten zukommende Aufgabe genannt. Die Ausübung der Prüfungstätigkeit durch den Beschwerdeführer stellt somit eine aus seiner Funktion herrührende und unmittelbar mit seinem Arbeitsplatz verbundene Aufgabe dar. Der VwGH hat zudem bereits in seinem Erkenntnis vom 20. Mai 1985, Zl. 84/12/0114, VwSlg 11767 A/1985, das Vorliegen einer Nebentätigkeit verneint, wenn ein mit Ausbildungsaufgaben betrauter Bediensteter als Prüfer herangezogen wird, sofern die Dienstprüfung Bestandteil der Ausbildung ist. (Hier: Dem Umstand, dass nach Angaben des Beschwerdeführers die Dienstprüfungen zum Teil an Orten außerhalb des Bildungszentrums durchgeführt worden sind, kommt für die Qualifizierung als Nebentätigkeit iSd § 37 Abs. 1 BDG 1979 keine rechtliche Relevanz zu.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120034.X03Im RIS seit
11.07.2007