Index
L7 WirtschaftsrechtNorm
B-VG Art18 Abs1Leitsatz
Art140 Abs1 B-VG; Individualantrag auf Aufhebung von Teilen des §28 Tir. SchischulG (Mitgliedschaft und Pflichtbeitrag zum Tir. Schilehrerverband) sowie des §37 (Ordnungsstrafen); keine Antragslegitimation eines Schilehrers, einerseits mangels aktueller Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen, andererseits wegen Zumutbarkeit der Erwirkung eines Bescheides über die BeitragspflichtSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Nach §1 des ersten Abschn. (Allg. Bestimmungen) des Gesetzes vom 22. Oktober 1980 zur Regelung des Schilschulwesens (Tir. Schischulgesetz), LGBl. für Tir. 3/1981 (künftig: TSchG), hat dieses Gesetz zum Ziel, die erwerbsmäßige Unterweisung von Personen in den Fertigkeiten des alpinen und des nordischen Schilaufes sowie des Schibobfahrens in Schischulen nach einheitlichen Regeln sicherzustellen und durch Aufklärung über richtiges Verhalten im Schigelände und über alpine Gefahren zur Hebung der Sicherheit im Schilaufen beizutragen.
Im zweiten Abschn. des TSchG werden insbesondere die Aufgaben und die Voraussetzungen für die Bewilligung des Betriebes einer Schischule umschrieben. Des weiteren werden die Pflichten des Inhabers einer Schischule aufgezählt, zu denen es auch gehört, die Schischule so zu betreiben, daß neben der Sicherheit im Schilauf und Schisport auch das öffentliche Interesse am Fremdenverkehr gefördert wird.
Der dritte Abschn. des TSchG enthält nähere Bestimmungen über die Ausbildung der Schilehrer und die Schilehrerprüfung.
Der vierte Abschn. des Gesetzes legte eine Unfall- und Katastrophenhilfepflicht für die Inhaber und die Lehrkräfte von Schischulen fest.
Der fünfte Abschn. des TSchG ist schließlich mit "Tiroler Schilehrerverband" überschrieben und regelt in §28 die Mitgliedschaft zum Verband, in §29 dessen Aufgaben, in den §§30 bis 35 die Bestellung der Organe des Verbandes und in §36 die Erlassung der Satzung des Tir. Schilehrerverbandes; §37 sieht die Möglichkeit der Verhängung von Ordnungsstrafen durch einen Disziplinarausschuß - einem Organ des Verbandes - vor.
Im sechsten Abschn. finden sich schließlich Bestimmungen über die Aufsicht über den Schilehrerverband und im siebenten Abschn. Straf-, Schluß- und Übergangsbestimmungen.
2.1. Der Antragsteller begehrt gemäß Art140 B-VG die Aufhebung der Bestimmungen des §28 Abs1, Abs3 und Abs6 erster Satz sowie des §37 TSchG als verfassungswidrig.
2.2.1. §28 TSchG - Mitgliedschaft - lautet (die angefochtenen Stellen sind hervorgehoben):
"(1) Die Gesamtheit der in den Schischulen nach diesem Gesetz tätigen Diplomschilehrer, Landesschilehrer und Langlaufschilehrer bildet den Tiroler Schiverband.
(2) Der Tiroler Schilehrerverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes. Er hat seinen Sitz in Innsbruck.
(3) Die Mitgliedschaft zum Tiroler Schilehrerverband wird mit dem Beginn der Tätigkeit an einer Schischule nach diesem Gesetz begründet und endet mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem letztmalig eine Tätigkeit in einer Schischule des Landes ausgeübt wurde.
(4) Diplomschilehrer, Landesschilehrer und Langlaufschilehrer, die nicht in einer Schischule nach diesem Gesetz tätig sind, können auf ihren Antrag als freiwillige Mitglieder in den Tiroler Schilehrerverband aufgenommen werden.
(5) Personen, die sich als besondere Förderer des Tiroler Schilehrerverbandes erwiesen haben, können auf Antrag des Ausschusses (§32) zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(6) Die Mitglieder nach Abs1 und 4 haben einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Der Mitgliedsbeitrag ist vom Tiroler Schilehrerverband unter Bedachtnahme auf die ihm aus der Besorgung seiner Aufgaben erwachsenden Auslagen und auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit seiner Mitglieder getrennt für Diplomschilehrer, Landeschilehrer und Langlaufschilehrer festzusetzen. Die Höhe des Pflichtbeitrages darf 5 vH des mit der Tätigkeit in der Schischule erzielten Jahresnettoeinkommens nicht übersteigen."
2.2.2. §37 TSchG - Ordnungsstrafen -, der zur Gänze angefochten wird, lautet:
"(1) Über Mitglieder des Tiroler Schiverbandes, die durch ihr Verhalten das Ansehen des Verbandes oder ihres Standes schädigen, ihre Pflichten gegenüber dem Verband verletzen oder die Interessen des Fremdenverkehrs oder des Schisportes schädigen, kann eine Ordnungsstrafe verhängt werden.
(2) Die Ordnungsstrafe ist vom Disziplinarausschuß zu verhängen. Der Disziplinarausschuß besteht aus einem rechtskundigen Beamten des Amtes der Tiroler Landesregierung als Vorsitzendem und drei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende ist von der Landesregierung zu bestellen. Die drei weiteren Mitglieder sind von der Vollversammlung für die Amtsdauer der Mitglieder des Ausschusses zu wählen. Sie dürfen nicht dem Ausschuß angehören. Für die Wahl gilt §32 Abs1 sinngemäß.
(3) Der Disziplinarausschuß ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind.
(4) Zu einem Beschluß des Disziplinarausschusses ist die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
(5) Ordnungsstrafen sind
a) der Verweis,
b) Geldstrafen bis zu 5000 S.
(6) Auf das Verfahren vor dem Disziplinarausschuß findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950, BGBl. 172, Anwendung. Die Geldstrafen fließen dem Tiroler Schilehrerverband zu.
(7) Gegen den Bescheid, mit dem eine Ordnungsstrafe verhängt wird, steht dem Betroffenen die Berufung an die Landesregierung offen."
2.3. Der Antragsteller behauptet, durch die genannten Bestimmungen unmittelbar in seinen Rechten verletzt zu sein. Als Verfassungswidrigkeiten werden ein Verstoß gegen die Kompetenzbestimmungen sowie hinsichtlich §28 Abs1, 3 und 6 erster Satz die Gleichheitswidrigkeit und hinsichtlich §37 die Verletzung des Art18 B-VG geltend gemacht.
3. Die Tir. Landesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie beantragt, den vorliegenden Antrag als unzulässig zurückzuweisen, in eventu als unbegründet abzuweisen.
4. Der VfGH hat zur Frage der Zulässigkeit des Antrages erwogen:
4.1. Der Antragsteller begehrt iS des §62 Abs1 VerfGG idF der Nov. BGBl. 311/1976, bestimmte Stellen des TSchG als verfassungswidrig aufzuheben.
Er legt auch - dieser Vorschrift entsprechend - seine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der bekämpften Gesetzesstellen im einzelnen dar.
Schließlich erfüllt der Antrag auch die Formvorschrift des §62 Abs1 letzter Satz VerfGG 1953; es wird im Antrag dargetan, inwieweit die bekämpften Gesetzesstellen nach Meinung des Antragstellers ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für ihn wirksam geworden seien.
4.2. Der Antrag ist dennoch zulässig:
4.2.1. Voraussetzung der Antragslegitimation ist gemäß Art140 Abs1 letzter Satz B-VG idF der Nov. BGBl. 302/1075 einerseits, daß der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz - im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit - in seinen Rechten verletzt zu sein, dann aber auch, daß das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides, wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist sohin, daß das Gesetz die Rechtssphäre der betreffenden Person berührt, also in deren Rechtssphäre eingreift, und diese - im Falle einer Verfassungswidrigkeit - verletzt.
Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, daß der Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar durch das Gesetz selbst tatsächlich erfolgt ist. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die - rechtlich geschützten - Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (vgl. VfSlg. 9084/1981).
4.2.2. Der Antragsteller macht geltend, daß sich aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als an einer Schischule des Landes Tir. beschäftigter Schilehrer unmittelbar aus §28 Abs1 und 3 TSchG seine Zugehörigkeit zum Tir. Schilehrerverband - wieder unmittelbar - geknüpft werden. Weder hinsichtlich der Frage der Verbandszugehörigkeit noch hinsichtlich der Beitragspflicht sei ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren vorgesehen.
Auch §37 TSchG sei iVm. §28 leg. cit. zu sehen. Der Antragsteller werde durch diese Bestimmung einer Verbandsgewalt unterworfen, wodurch ihm Verpflichtungen auferlegt würden, die ihn ohne seine Zugehörigkeit zu diesem Verband nicht treffen würden. Auch wenn ihm - ohne die bekämpften Bestimmungen - kein Recht gewährleistet sei, die Interessen des Fremdenverkehrs sowie des Schisports, das Ansehen des Schilehrerverbandes oder seines Standes zu schädigen oder seine Pflichten gegen den Verband zu verletzen, werde er durch die angefochtenen Bestimmungen im Recht, daß ihm nicht in beschwerender Art und Weise Pflichten auferlegt werden, verletzt. Diesen Pflichten könne er sich nur dann entziehen, wenn er das Risiko eines Disziplinarverfahrens gemäß §37 TSchG auf sich nehme, ein Weg, der ihm nach der Judikatur nicht zumutbar sei. Ein Eingriff in seine Rechtssphäre erfolge durch §37 Abs1 und 4 TSchG auch dadurch, daß diese Regelung Ihrem Inhalt nach beanspruche, Richtschnur für das Verhalten des Antragstellers zu sein. Nach der Rechtsprechung des VfGH werde jedoch für Straftatbestände gefordert, daß der Rechtsunterworfene in der Lage sein müsse, sich den Inhalt einer Bestimmung vor seinem Handeln zu vergegenwärtigen, da ohne diese Voraussetzung der primäre Zweck der Vorschrift, das geschützte Rechtsgut vor Verletzungen zu bewahren, nicht erreicht werden könne. Dieser aus der Rechtsstaatlichkeit abgeleitete Auslegungsgrundsatz bewahre den Staatsbürger vor der Gefahr willkürlicher Gesetzesanwendung. Durch die bekämpfte Bestimmung des §37 Abs1 TSchG werde durch die Begriffe "Interesse des Fremdenverkehrs oder des Schisports" der Willkür der Behörde Tür und Tor geöffnet. Der Antragsteller erachtet sich zur Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit des §37 Abs1 und 4 TSchG somit auch deshalb legitimiert, weil die Norm zwar nicht Art und Umfang der Rechtspflicht unmittelbar bestimme, jedoch eine solche Unbestimmtheit aufweise, daß der Antragsteller außer Stande gesetzt werde, zu erkennen, welches Verhalten er zu setzen oder zu unterlassen habe, um einem Disziplinarverfahren zu entgehen. Wenn dem Antragsteller aber ein Verstoß gegen konkrete Gesetzesbestimmungen zur Erzielung eines für ihn nachteiligen Bescheides zwecks Bekämpfung beim VfGH nicht zumutbar sei, dann sei es ihm auch nicht zumutbar, einer Norm unterworfen zu sein, die ihm geradezu unmöglich mache, vor einem Disziplinarverfahren sicher zu sein.
4.2.3. Was die Regelungen des §28 Abs1 und 3 TSchG betrifft, ist dem Antragsteller zunächst entgegenzuhalten, daß diese Bestimmungen - für sich allein gesehen - die rechtlich geschützten Interessen des Antragstellers nur potentiell, nicht aber aktuell beenträchtigen. Eine aktuelle Beeinträchtigung könnte sich allerdings aus einem Zusammenwirken mit den weiters angefochtenen Bestimmungen des §28 Abs6 erster Satz oder des §37 TSchG ergeben.
4.2.3.1. Aus der Sicht des §28 Abs6 erster Satz ist der Antragsteller jedoch darauf zu verweisen, daß die in dieser bekämpften Bestimmung vorgesehene Beitragspflicht ihm gegenüber erst dann aktuell wird, daß von den Organen des Tir. Schilehrerverbandes der Mitgliedsbeitrag ziffernmäßig festgelegt und bescheidmäßig vorgeschrieben wird. Der Antragsteller hat die Möglichkeit, gegen einen solchen Bescheid den Rechtsweg zu beschreiten und vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Norm vorzubringen. Damit steht ihm aber ein zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung.
4.2.3.2. Aber auch hinsichtlich §37 TSchG fehlt dem Antragsteller die Anfechtungslegitimation.
Zunächst ist festzuhalten, daß der VfGH bei Beurteilung des Vorliegens der Prozeßvoraussetzungen vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen hat, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art140 B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. VfSlg. 8594/1979, 8974/1980). Der Antragsteller tut nun lediglich dar, daß er sich über die Rechtslage, wegen der vermeintlichen Unbestimmtheit des §37 TSchG - im Unklaren befinde, was potentiell zu seinem disziplinären Fehlverhalten führen könne. Mit diesem Vorbringen wird jedoch eine aktuelle Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen des Antragstellers nicht dargetan. Umstände, die es erlauben würden, einen aktuellen Eingriff in eine rechtlich geschützte Interessensphäre des Antragstellers anzunehmen, wie etwa ein Eingriff in seine Vertragssphäre, indem ihm der konkret beabsichtigte Abschluß bestimmter vertraglicher Vereinbarungen untersagt (VfGH 14. Oktober 1983 V39/81) oder die Inanspruchnahme vereinbarter und sonst zustehender Rechte verwehrt würde, sind seinen Darlegungen nicht zu entnehmen. Das aber wäre Voraussetzung seiner Antragslegitimation (VfSlg. 8698/1979, 9309/1981).
4.3. Der Antrag war sohin wegen des Fehlens der Legitimation zurückzuweisen, was gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren und ohne vorangehende mündliche Verhandlung beschlossen werden konnte.
Schlagworte
Schischulen, VfGH / Individualantrag, berufliche VertretungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1985:G14.1981Dokumentnummer
JFT_10149372_81G00014_00