RS Vwgh 2007/5/30 2005/06/0382

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2007
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
BauG Stmk 1995 §19 Z2;
BauG Stmk 1995 §20 Z3 lite idF 2003/078;

Rechtssatz

Bei dem beantragten Einbau eines Funkraumes im Dachboden und der Aufstellung eines sichtbaren Antennentragmastes in einiger Entfernung von dem Funkraum (gleichfalls auf dem Dachboden) handelt es sich um trennbare Teile eines Bauvorhabens. Für die Trennbarkeit des Bauvorhabens spricht auch der Umstand, dass sichtbare Antennentragmaste gemäß § 20 Z. 3 lit. e Stmk. BauG unter Einhaltung weiterer Voraussetzungen lediglich anzeigepflichtig sind, während der Einbau eines Funkraumes in einem Gebäude eine bewilligungspflichtige Nutzungsänderung im Sinne des § 19 Z. 2 Stmk. BauG darstellt. Selbst wenn diese beiden Anlagen technisch notwendigerweise verbunden sein müssen, ergibt sich aus den unterschiedlichen baurechtlichen Anforderungen, dass für den Funkraum ein Bauansuchen und für den Antennentragmast eine Bauanzeige eingebracht werden muss.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005060382.X01

Im RIS seit

28.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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