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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/03/0289 E 30. Mai 2007Rechtssatz
Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß
§ 8 Abs 1 TKG 1997 fest, dass 1) der Austausch eines bestehenden
Erdseiles gegen ein Erdseil mit integriertem Lichtwellenleiter auf
der 110 kV ÖBB-Bahnstromleitung in einem bestimmten Abschnitt auf
bestimmten Grundstücken die Errichtung einer
Telekommunikationslinie darstellt, und 2) die Beschwerdeführerin
... als Eigentümerin dieser Grundstücke verpflichtet ist, zu
dulden, dass die durch Recht gesicherte Leitung der mitbeteiligten
Partei ... für die Errichtung und den Betrieb von
Telekommunikationslinien genutzt wird, sowie 3) bei Vorliegen eines Angebotes auf Entschädigung gemäß den einheitlichen Richtsätzen die Nutzung der Grundstücke für Zwecke von Telekommunikationslinien nicht gehemmt wird. Der Hinweis, die Leitung liege auf einer Fläche, die einer geplanten Erweiterung eines Zellstoffwerks dienen könnte und daher "Bauerwartungsland" darstelle, versagt, wird doch nicht einmal vorgebracht, dass eine Flächenwidmung nach den raumordnungsgesetzlichen Regelungen in diese Richtung absehbar wäre.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003030288.X03Im RIS seit
27.06.2007