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L00025 Landesregierung SalzburgNorm
AdLRegOrgG 1925 §3;Rechtssatz
Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass LR SE in der vorliegenden Angelegenheit vor seiner Entscheidung in der Angelegenheit das Einvernehmen mit dem Landeshauptmann-Stellvertreter hergestellt hat. Sofern die Beschwerdeführerin meint, dieses Einvernehmen müsse im Bescheid auch entsprechend zum Ausdruck kommen, ist sie nicht im Recht, da nach § 11 Abs. 2 der entsprechend kundgemachten Geschäftsordnung der Landesregierung, LGBl. Nr. 43/2004, das jeweils zuständige Mitglied der Landesregierung vor seiner Entscheidung das Einvernehmen mit dem in Abs. 3 genannten anderen Mitglied herzustellen hat, für die Entscheidung ist danach allein das zuständige Mitglied der Landesregierung zuständig. Eine Nichterwähnung des hergestellten Einvernehmens ist vorliegend allenfalls ein - nicht relevanter - Begründungsmangel. Tatsächlich unterfertigt wurde der angefochtene Bescheid "Für die Landesregierung" in Übereinstimmung mit der Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung und der entsprechenden Stellenbeschreibung von der für den zuständigen LR SE danach zur Vertretung befugten Beamtin der Landesregierung (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1979, Zl. 2131/76, VwSlg 9772 A/1979).
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des BescheidcharaktersFertigungsklauselsachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005060363.X01Im RIS seit
05.07.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011