Index
L65503 Fischerei NiederösterreichNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die beschwerdeführende Partei beantragte die Zustellung des Bescheides über die Bildung eines Fischereieigenreviers. Der Fischereibehörde kommt eine Entscheidungsbefugnis über das Bestehen eines Fischereirechts nicht zu. Wer Fischereiberechtigter eines bestimmten Abschnittes ist, ergibt sich im Streitfall erst durch die Entscheidung des Zivilgerichtes (vgl. § 4 Abs 2 letzter Satz NÖ Fischereigesetz 1988). Der Bescheid, dessen Zustellung die beschwerdeführende Partei begehrte, war auf Grund eines Antrags der Errichtungsgesellschaft ergangen, wobei die Fischereibehörde der Entscheidung zugrundelegte, dass die Errichtungsgesellschaft als Eigentümerin der Anlage Fischereiberechtigte sei. Wenn die beschwerdeführende Partei nun behauptet, dass sie einen Rechtsanspruch auf das konkrete Revier habe und aus diesem Grunde die Zustellung des Bescheids begehrt, so macht sie damit inhaltlich ausschließlich geltend, dass ihr - nicht aber der Errichtungsgesellschaft - das Fischereirecht am verfahrensgegenständlichen Gewässer zukomme. Vor diesem Hintergrund ist es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde mit der Abweisung der von der beschwerdeführenden Partei erhobenen Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid den Antrag auf Bescheidzustellung zurückgewiesen und die beschwerdeführende Partei hinsichtlich der Bestreitung des Fischereirechts der Errichtungsgesellschaft auf den Zivilrechtsweg verwiesen hat.
Schlagworte
Fischerei Forstrecht Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006030058.X02Im RIS seit
05.07.2007