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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §25;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/19/0115 E 24. November 2000 RS 2Stammrechtssatz
Auf Grund der Subsidiarität des § 25 ZustG gegenüber § 8 ZustG ist, wenn eine Partei der Behörde die Änderung ihrer bisherigen Abgabestelle entgegen dem § 8 Abs. 1 ZustG nicht mitgeteilt hat, nicht durch öffentliche Bekanntmachung, sondern durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch zuzustellen (vgl. dazu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E.3 zu § 25 ZustG wiedergegebene Judikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006190322.X01Im RIS seit
17.07.2007