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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
MRK Art3;Rechtssatz
§ 5 Abs 2 StVO 1960 räumt dem Betroffenen nicht das Recht ein, die Bedingungen festzusetzen, unter denen er bereit wäre, den Alkomattest vorzunehmen; er hat vielmehr die von den Organen der Straßenaufsicht erforderlichen Anordnungen, soweit dies nicht unzumutbar ist, zu befolgen. Wenn derartigen zumutbaren Anordnungen nicht unverzüglich Folge geleistet wird, bedeutet dies eine Verweigerung der im Gesetz normierten Pflicht, sich dem besagten Test zu unterziehen (vgl etwa die Erkenntnisse vom 25. September 1991, Zl 91/02/0028, vom 28. April 2004, Zl 2003/03/0252, und vom 10. September 2004, Zl 2001/02/0241). (Hier:
Der Beschuldigte wurde durch einen Schlag ins Gesicht und eine dadurch entstandene Verletzung am linken Auge in seinem nach Art 3 MRK gewährleisteten Recht, keiner erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden, verletzt. Nach einer solchen Misshandlung war es aber dem Beschuldigten nicht mehr zumutbar, der Anordnung, sich nunmehr dem Alkomattest zu unterziehen, Folge zu leisten. Die fortgesetzte Amtshandlung stellt somit keine weitere auf die Ablegung des Alkomattests gerichtete Aufforderung an eine im Sinne des § 5 Abs 2 StVO 1960 verdächtige Person dar, weshalb die diesbezügliche Weigerung des Beschuldigten nicht strafbar war.)
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatzeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003030155.X02Im RIS seit
05.07.2007Zuletzt aktualisiert am
03.07.2014