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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/06/0102Rechtssatz
Der Beschwerdeführer stellte im Hinblick auf das Inkrafttreten des Statutes der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten 2004 mit 1. Juli 2004 (kurz: Statut 2004) den Antrag, es möge festgestellt werden, dass er nicht zur Teilnahme am Pensionsfonds und am Sterbekassenfonds der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten verpflichtet sei. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Antrag die Erlassung eines (negativen) Feststellungsbescheides hinsichtlich seiner Beitragspflicht begehrt. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist im Statut 2004 nicht vorgesehen, andererseits aber auch nicht untersagt. Allgemein gilt, dass Feststellungsbescheide subsidiäre Rechtsbehelfe sind und daher ein Feststellungsbescheid dann nicht erlassen werden darf, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens zu entscheiden ist (siehe dazu beispielsweise die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, in E 211ff zu § 56 AVG wiedergegebene hg. Judikatur). Solche "andere Verfahren" sind im Beschwerdefall die Verfahren betreffend die Beitragsvorschreibungen.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007060006.X01Im RIS seit
17.07.2007