Index
E3L E06202020Norm
32000L0012 Kreditinstitute-RL;Rechtssatz
Bei der Beurteilung, ob angesichts der festgestellten gesundheitlichen Probleme im Sinne des § 76 Abs. 3 BWG die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Staatskommissär seine Aufgaben nicht erfüllen werde können, ist zu berücksichtigen, dass die Behörde mit der Abberufung eines Staatskommissärs, der aktuell gesundheitlich nicht in der Lage ist, seiner Aufgabe zu entsprechen, nicht zuwarten kann, wenn die Wiedererlangung der Fähigkeit, die Funktion auszuüben, auf Grund von therapeutischen Maßnahmen nicht ausgeschlossen werden kann. Insofern hat die Behörde zwar bis zu einem gewissen Grad auch eine Entscheidung mit Prognoseelementen zu treffen. Diese hat in einem Fall wie dem vorliegenden auf der Grundlage eines medizinischen Gutachtens zu erfolgen. Im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung des Bankensektors und die zentrale Stellung des Staatskommissärs im Gefüge der Bankenaufsicht (vgl. § 69 BWG sowie 5. und 65. Erwägungsgrund zur Richtlinie 2000/12/EG) kann der Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie davon ausgegangen ist, dass der Umstand, dass nach dem Gutachten des Vertrauensarztes nicht gesichert angenommen werden konnte, dass die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit unmittelbar bevor stünde, die weitere mangelhafte Erfüllung der Aufgaben erwarten lasse.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003170081.X02Im RIS seit
20.07.2007