RS Vwgh 2007/5/30 2003/17/0081

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Veröffentlicht am 30.05.2007
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Index

E3L E06202020
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

32000L0012 Kreditinstitute-RL;
BWG 1993 §69 idF 2001/I/097;
BWG 1993 §76 Abs3 idF 2001/I/097;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung, ob angesichts der festgestellten gesundheitlichen Probleme im Sinne des § 76 Abs. 3 BWG die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Staatskommissär seine Aufgaben nicht erfüllen werde können, ist zu berücksichtigen, dass die Behörde mit der Abberufung eines Staatskommissärs, der aktuell gesundheitlich nicht in der Lage ist, seiner Aufgabe zu entsprechen, nicht zuwarten kann, wenn die Wiedererlangung der Fähigkeit, die Funktion auszuüben, auf Grund von therapeutischen Maßnahmen nicht ausgeschlossen werden kann. Insofern hat die Behörde zwar bis zu einem gewissen Grad auch eine Entscheidung mit Prognoseelementen zu treffen. Diese hat in einem Fall wie dem vorliegenden auf der Grundlage eines medizinischen Gutachtens zu erfolgen. Im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung des Bankensektors und die zentrale Stellung des Staatskommissärs im Gefüge der Bankenaufsicht (vgl. § 69 BWG sowie 5. und 65. Erwägungsgrund zur Richtlinie 2000/12/EG) kann der Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie davon ausgegangen ist, dass der Umstand, dass nach dem Gutachten des Vertrauensarztes nicht gesichert angenommen werden konnte, dass die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit unmittelbar bevor stünde, die weitere mangelhafte Erfüllung der Aufgaben erwarten lasse.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003170081.X02

Im RIS seit

20.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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