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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/03/0289 E 30. Mai 2007Rechtssatz
Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß
§ 8 Abs 1 TKG 1997 fest, dass 1) der Austausch eines bestehenden
Erdseiles gegen ein Erdseil mit integriertem Lichtwellenleiter auf
der 110 kV ÖBB-Bahnstromleitung in einem bestimmten Abschnitt auf
bestimmten Grundstücken die Errichtung einer
Telekommunikationslinie darstellt, und 2) die Beschwerdeführerin
... als Eigentümerin dieser Grundstücke verpflichtet ist, zu
dulden, dass die durch Recht gesicherte Leitung der mitbeteiligten
Partei ... für die Errichtung und den Betrieb von
Telekommunikationslinien genutzt wird, sowie 3) bei Vorliegen eines Angebotes auf Entschädigung gemäß den einheitlichen Richtsätzen die Nutzung der Grundstücke für Zwecke von Telekommunikationslinien nicht gehemmt wird. Die Rüge, durch die festgestellte Duldungspflicht würde die widmungsgemäße Verwendung des Grundstücks dauerhaft zusätzlich eingeschränkt, geht fehl. Bei dem Vorbringen, die Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin sei durch den Ausbau der Leitung sicherlich höher belastet, weil ein Lichtwellenkabel häufiger zu pflegen sein werde, handelt es sich um eine nicht weiter substantiierte Behauptung, mit der eine dauerhafte zusätzliche Einschränkung der widmungsgemäßen Verwendung der Grundstücke iSd § 8 Abs 1 TKG nicht mit Erfolg aufgezeigt werden kann.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003030288.X02Im RIS seit
27.06.2007