TE Vfgh Erkenntnis 1985/6/28 B497/80, V7/85

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Veröffentlicht am 28.06.1985
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Index

L5 Kulturrecht
L5500 Baumschutz, Landschaftsschutz, Naturschutz

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 13.11.79, mit der die in der Marktgemeinde Eberndorf gelegenen Sablatnigwiesen zum Naturschutzgebiet (Vollnaturschutzgebiet) "Sablatnigmoor bei Eberndorf" erklärt wurden

Beachte

Anlaßfall zu VfSlg. 10452/1985

Leitsatz

Ktn. NaturschutzG; Rechtsverletzung im Anlaßfall (Abweisung eines Entschädigungsbegehrens iZm. der Erklärung des Sablatnigmoores zum Naturschutzgebiet) nach Aufhebung des §22 als verfassungswidrig Art139 Abs1 B-VG; Individualantrag auf Aufhebung der V der Ktn. Landesregierung vom 13. November 1979, mit der das Sablatnigmoor zum Naturschutzgebiet erklärt wurde; keine Antragslegitimation, da der Bf. bereits in einem anderen Verfahren vor dem VfGH Gelegenheit hatte, die Normbedenken vorzubringen

Spruch

I. Der Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

II. Der Antrag, die V der Ktn. Landesregierung vom 13. November 1979, LGBl. 102, mit der die in der Marktgemeinde Eberndorf gelegenen Sablatnigwiesen zum Naturschutzgebiet (Vollnaturschutzgebiet) "Sablatnigmoor bei Eberndorf" erklärt wurden, aufzuheben, wird zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit der V der Ktn. Landesregierung vom 13. November 1979, LGBl. 102, wurden die in der Marktgemeinde Eberndorf gelegenen Sablatnigwiesen zum Naturschutzgebiet (Vollnaturschutzgebiet) "Sablatnigmoor bei Eberndorf" erklärt.

Der Bf. ist Eigentümer von Grundflächen, die in das genannte Naturschutzgebiet einbezogen sind.

Mit Schriftsatz vom 5. März 1980 brachte der Bf. beim Amt der Ktn. Landesregierung einen Antrag auf Gewährung einer Entschädigung iZm. der Erklärung des Sablatnigmoores bei Eberndorf zum Naturschutzgebiet ein.

Diesem Antrag wurde mit dem Bescheid der Ktn. Landesregierung vom 13. August 1980 keine Folge gegeben.

2. Gegen diesen Bescheid der Ktn. Landesregierung richtet sich die unter Berufung auf Art144 B-VG erhobenen Beschwerde. Der Bf. behauptet, durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums und Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden zu sein.

Er stellt den Antrag, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.

3. Die Ktn. Landesregierung hat eine Gegenschrift erstattet, in der die Abweisung der Beschwerde begehrt wird.

II. Der VfGH hat aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde am 29. November 1984 beschlossen, gemäß Art140 B-VG die Verfassungsmäßigkeit des §22 des Ktn. Naturschutzgesetzes, LGBl. 2/1953, von Amts wegen zu prüfen. Mit dem Erk. 10452/1985 hat der VfGH die in Prüfung gezogene Bestimmung als verfassungswidrig aufgehoben.

III. Die bel. Beh. hat bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides den als verfassungswidrig aufgehobenen §22 des Ktn. Naturschutzgesetzes angewendet. Es ist nach der Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß sich die Anwendung des Gesetzes für die Rechtsstellung des Bf. als nachteilig erweist (vgl. VfSlg. 10303/1984).

Der Bf. ist daher durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid ist somit aufzuheben.

IV. In der Replik zur Gegenschrift der bel. Beh. hat der Bf. gemäß Art139 Abs1 letzter Satz B-VG idF des BVG BGBl. 302/1975 den Antrag gestellt, die V der Ktn. Landesregierung vom 13. November 1979, LGBl. 103, mit der die in der Marktgemeinde Eberndorf gelegenen Sablatnigwiesen zum Naturschutzgebiet (Vollnaturschutzgebiet) "Sablatnigmoor bei Eberndorf" erklärt wurden, als gesetzwidrig aufzuheben.

Zu diesem Antrag verweist der VfGH auf seine Rechtsprechung, nach der er iZm. nach Art139 und 140 B-VG gestellten Individualanträgen mehrfach ausgeführt hat, daß dann, wenn ein Verfahren anhängig ist, in dem Gelegenheit zur Anregung einer amtswegigen Antragstellung an den VfGH oder, falls ein Verfahren vor dem VfGH selbst anhängig ist, zur Anregung einer amtswegigen Prüfung geboten ist, ein Individualantrag nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zulässig ist; andernfalls gelangte man zu einer Doppelgeleisigkeit des Rechtsschutzes, die mit dem Grundprinzip des Individualantrages als eines bloß subsidiären Rechtsbehelfes nicht im Einklang stünde (vgl. VfSlg. 9845/1983, 9939/1984).

Der Bf. hatte Gelegenheit, in seiner Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der V der Ktn. Landesregierung, LGBl. 102/1979, darzulegen und hat von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht.

IS der angeführten Rechtsprechung ist daher sein Individualantrag auf Aufhebung der genannten V mangels Legitimation zurückzuweisen.

Schlagworte

Naturschutz, VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:B497.1980

Dokumentnummer

JFT_10149372_80B00497_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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