RS Vwgh 2007/5/30 2003/17/0081

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Veröffentlicht am 30.05.2007
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Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979;
BWG 1993 §76 Abs3 idF 2001/I/097;

Rechtssatz

Grundsätzlich kann der Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie davon ausgegangen ist, dass im Falle der Dienstunfähigkeit im Sinne des BDG auch keine ordnungsgemäße Ausübung der Funktion als Staatskommissär zu erwarten ist. Sofern die Behörde daher auf Grund der ihr vorliegenden Ermittlungsergebnisse davon ausgehen musste, dass die Dienstunfähigkeit fortdauern werde, war der von ihr herangezogene Abberufungsgrund nach § 76 Abs. 3 BWG gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003170081.X01

Im RIS seit

20.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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