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37/01 Geldrecht WährungsrechtNorm
BDG 1979;Rechtssatz
Grundsätzlich kann der Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie davon ausgegangen ist, dass im Falle der Dienstunfähigkeit im Sinne des BDG auch keine ordnungsgemäße Ausübung der Funktion als Staatskommissär zu erwarten ist. Sofern die Behörde daher auf Grund der ihr vorliegenden Ermittlungsergebnisse davon ausgehen musste, dass die Dienstunfähigkeit fortdauern werde, war der von ihr herangezogene Abberufungsgrund nach § 76 Abs. 3 BWG gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003170081.X01Im RIS seit
20.07.2007