RS Vwgh 2007/5/30 2006/06/0276

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2007
beobachten
merken

Index

L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
L82000 Bauordnung
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauRallg;
RPG Vlbg 1996 §22 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Aus § 22 Abs. 2 Vlbg RPG ist abzuleiten, dass in einem Verfahren gemäß § 22 Vlbg RPG allein dem antragstellenden Grundeigentümer der von dem Antrag betroffenen Liegenschaft Parteistellung zukommt. Die Beschwerdeführerin ist nicht Grundeigentümerin des in Frage stehenden Grundstückes. Es kam ihr somit in dem vorliegenden Verfahren keine Parteistellung zu. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Mitbeteiligte durch zivilgerichtliches Urteil dazu verpflichtet worden war, den verfahrensgegenständlichen Ausnahmeantrag (während der aufrechten Dauer des Bestandsvertrages) zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu stellen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006060276.X01

Im RIS seit

17.08.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten