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L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
AVG §8;Rechtssatz
Aus § 22 Abs. 2 Vlbg RPG ist abzuleiten, dass in einem Verfahren gemäß § 22 Vlbg RPG allein dem antragstellenden Grundeigentümer der von dem Antrag betroffenen Liegenschaft Parteistellung zukommt. Die Beschwerdeführerin ist nicht Grundeigentümerin des in Frage stehenden Grundstückes. Es kam ihr somit in dem vorliegenden Verfahren keine Parteistellung zu. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Mitbeteiligte durch zivilgerichtliches Urteil dazu verpflichtet worden war, den verfahrensgegenständlichen Ausnahmeantrag (während der aufrechten Dauer des Bestandsvertrages) zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu stellen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006060276.X01Im RIS seit
17.08.2007