RS Vwgh 2007/5/30 2003/17/0095

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Veröffentlicht am 30.05.2007
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Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

BWG 1993 §76 Abs3;
HypothekenbankG 1899 §29 Abs2 idF 2001/I/097;

Rechtssatz

Im Hinblick darauf, dass der mit den verfassungsrechtlichen Bedenken ob der ausreichenden Determinierung der Norm (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1989, Slg. 12.184, betreffend eine Regelung über die Entziehung einer Berechtigung "ohne Angabe von Gründen") befasste Verfassungsgerichtshof keinerlei Bedenken gegen die Bestimmung äußerte, sondern davon ausging, dass § 29 Abs. 2 Hypothekenbankgesetz im systematischen Zusammenhang dahin gehend zu verstehen sei, dass der Treuhänder dann abzuberufen sei, wenn bei ihm die Voraussetzungen für die Erfüllung seiner Aufgaben nicht mehr vorlägen, geht auch der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass im Sinne dieser Interpretation der belangten Behörde bei dieser Auslegung nicht entgegen getreten werden kann. Die von der belangten Behörde angewendete, verfassungsrechtlich unbedenkliche Bestimmung ermöglicht somit die Abberufung eines Treuhänders dann, wenn auf Grund von konkreten Sachverhaltsfeststellungen zu erwarten ist, dass der Treuhänder seine Aufgaben nicht (mehr) ordnungsgemäß erfüllen wird können. Wenn diese Umstände wie im Beschwerdefall in der gesundheitlichen Situation des Treuhänders liegen, ist primär maßgeblich, welche Beurteilung aus medizinischfachlicher Sicht für die Dienstfähigkeit des Treuhänders gestellt wurde (Hinweis E 30. Mai 2007, 2003/17/0081, ergangen zu § 76 Abs. 3 BWG). Die in diesem Erkenntnis dargelegte Rechtsauffassung kann auch auf die Funktion des Treuhänders nach Hypothekenbankgesetz, der stark in das Tagesgeschäft des Unternehmens involviert ist, für welches der Treuhänder bestellt ist, übertragen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003170095.X01

Im RIS seit

20.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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