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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/19/0207Rechtssatz
Im vorliegenden Fall hätte es die dem Rechtsanwalt obliegende Sorgfaltspflicht erfordert, sich über den Inhalt des Bestellungsbeschlusses ausreichend zu vergewissern. Dabei hätte dem Verfahrenshelfer auffallen müssen, dass die Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgerichtshof zur Einbringung einer Beschwerde bei diesem Gerichtshof bewilligt und er daher (nur) hiefür von der Rechtsanwaltskammer als Verfahrenshelfer bestellt worden war (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 16. Mai 2002, Zlen. 2002/20/0182, 0183). Auch durfte sich der Beschwerdeführervertreter nicht auf den Hinweis seiner Kanzleiangestellten im Fristvormerkkalender verlassen, wonach gegen den Bescheid der belangten Behörde (hier in einer asylrechtlichen Angelegenheit) eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde oder eine Verfassungsgerichtshofbeschwerde erhoben werden könne. So kann es einer Kanzleiangestellten nicht überlassen bleiben, selbständig zu beurteilen, in welcher Weise dem Verfahrenshilfebestellungsbeschluss zu entsprechen sei (vgl. zu einer ähnlichen Fallkonstellation schon den hg. Beschluss vom 17. Mai 1990, Zl. 90/06/0062). Im vorliegenden Fall ist somit davon auszugehen, dass dem Verfahrenshelfer ein Versehen unterlaufen ist, das nicht (mehr) minderen Grades ist (vgl. dazu wiederum den hg. Beschluss vom 16. Mai 2002, 2002/20/0182, 0183).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007190206.X01Im RIS seit
02.10.2007