Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2007/03/0118 E 12. September 2007Rechtssatz
Im Verfahren nach § 30 RohrleitungsG ist Aufgabe der Behörde die Prüfung des ihr vom Antragsteller unterbreiteten Vorhabens allein nach dem Gesichtspunkt der Sicherheit der Rohrleitungsanlage und ihres Betriebes (vgl das hg Erkenntnis vom 8. April 1988, Zl 88/18/0026). Die Behörde wird diesbezüglich im öffentlichen Interesse tätig, ohne dass etwa Nachbarn darauf ein Rechtsanspruch zustünde. Ein subjektives öffentliches Recht der Beschwerdeführer wird damit nicht begründet.
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitParteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007030072.X01Im RIS seit
27.06.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011