RS Vwgh 2007/5/30 2007/03/0072

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

AVG §8;
RohrleitungsG §30;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2007/03/0118 E 12. September 2007

Rechtssatz

Im Verfahren nach § 30 RohrleitungsG ist Aufgabe der Behörde die Prüfung des ihr vom Antragsteller unterbreiteten Vorhabens allein nach dem Gesichtspunkt der Sicherheit der Rohrleitungsanlage und ihres Betriebes (vgl das hg Erkenntnis vom 8. April 1988, Zl 88/18/0026). Die Behörde wird diesbezüglich im öffentlichen Interesse tätig, ohne dass etwa Nachbarn darauf ein Rechtsanspruch zustünde. Ein subjektives öffentliches Recht der Beschwerdeführer wird damit nicht begründet.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitParteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007030072.X01

Im RIS seit

27.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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