RS Vwgh 2007/5/30 2006/19/0322

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Veröffentlicht am 30.05.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §25;
ZustG §4;
ZustG §8 Abs1;
ZustG §8;

Rechtssatz

Hat die Asylwerberin in ihrem Asylantrag dem Bundesasylamt eine Wohnanschrift bekannt gegeben, und ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass es sich dabei zum damaligen Zeitpunkt der Einleitung ihres Asylverfahrens um ihre Abgabestelle im Sinne des § 4 ZustellG idF BGBl. Nr. 200/1982 gehandelt hat, und hat sie in der Folge diese bisherige Abgabestelle im Sinne des § 8 Abs. 1 ZustellG während des Verfahrens geändert, so liegt ein Anwendungsfall des § 25 ZustellG nicht vor, weshalb sich die Zustellung des Bescheides durch Anschlag an der Amtstafel des Bundesasylamtes jedenfalls als unzulässig erweist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006190322.X02

Im RIS seit

17.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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