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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Der Umstand, dass der Gesetzgeber im Tatbestand des § 2 Abs. 1 Z. 8 NÄG der Angleichung des Familiennamens eines Kindes mit dem seines aktuellen Umfeldes den Vorzug gegeben hat, bringt zum Ausdruck, dass allenfalls mit einer solchen Namensänderung erwachsende psychische Belastungen eines Kindes jedenfalls im Regelfall als nicht derart nachteilig für das Kindeswohl zu qualifizieren seien, dass von einem Überwiegen dieser Nachteile gegenüber den typischerweise mit der Namensänderung verbundenen Vorteilen gesprochen werden könnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. März 2005, Zl. 2005/06/0019, mit Hinweis auf die Vorjudikatur). (Hier: Wenn der Vater den Wunsch des (außerehelichen) Kindes nach Beibehaltung des Familiennamens, seine besonders innige Beziehung zu ihm als Vater (die auf Grund eines Gutachtens hätte festgestellt werden können) und die individuelle Beeinträchtigung der Identität des Kindes durch die Namensänderung ins Treffen führt, tut er keine Ausnahmesituation dar, die eine andere Betrachtungsweise rechtfertigen könnte oder die die Einholung eines kinderpsychologischen Sachverständigengutachtens durch einen Amtssachverständigen im Namensänderungsverfahren geboten hätte erscheinen lassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. September 2002, Zl. 2002/01/0377).)
Schlagworte
Sachverständiger Entfall der BeiziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006060244.X01Im RIS seit
28.06.2007