RS Vwgh 2007/5/30 2007/06/0097

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/03 Personenstandsrecht

Norm

AVG §52;
NÄG 1988 §3 Abs1 Z6 idF 1995/025;

Rechtssatz

Der mj. Mitbeteiligte ist ein eheliches Kind des Beschwerdeführers und führte den Familiennamen des Beschwerdeführers. Die Ehe der Eltern des Kindes ist rechtskräftig geschieden, das Kind lebt bei seiner Mutter, der auch die alleinige Obsorge zukommt. Die Mutter hat nach der Scheidung der Ehe ihren früheren Familiennamen wieder angenommen. Das Kind, vertreten durch die Mutter, beantragte die Änderung seines bisherigen Familiennamens in jenen der Mutter, was damit begründet wurde, dass die Mutter ihren früheren Familiennamen wieder angenommen habe und der Wunsch bestehe, dass das Kind denselben Namen wie die Mutter führen solle. Die angestrebte Änderung des Familiennamens wurde bewilligt. Der im psychologischen Gutachten im Zusammenhang mit der Namensänderung angesprochene - mögliche - Loyalitätskonflikt ist keine atypische Begleiterscheinung einer solchen Namensänderung (zumal einer solchen im Anschluss an eine Scheidung der Ehe der Eltern des Kindes). Eine besondere Ausnahmesituation, die gegen die Namensänderung spräche oder auch die Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens durch einen Amtssachverständigen im Verwaltungsverfahren geboten hätte erscheinen lassen, ist nicht ersichtlich.

Schlagworte

Sachverständiger Entfall der Beiziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007060097.X01

Im RIS seit

10.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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