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37/01 Geldrecht WährungsrechtNorm
BWG 1993 §76 idF 2001/I/097;Rechtssatz
Gerade unter Zugrundelegung der plötzlich auftretenden Beschwerden, die die Teilnahme sowohl des Staatskommissärs als auch seines Stellvertreters an Sitzungen verhindern, konnte die Behörde von einer Gefährdung der Erfüllung der Aufgaben des Staatskommissärs ausgehen (vgl. das Einspruchsrecht des Staatskommissärs betreffend die in den Sitzungen gefassten Beschlüsse gemäß § 76 Abs. 5 BWG und die zweitägige Einspruchsfrist gemäß § 76 Abs. 6 BWG hinsichtlich der außerhalb von Sitzungen gefassten Beschlüsse der in § 76 Abs. 4 BWG genannten Organe, sowie die Verpflichtung zu unverzüglicher Mitteilung bestimmter Tatsachen nach § 76 Abs. 8 BWG). (Hier:
Gesundheitliche Probleme des Staatskommissärs, die zur Nichtteilnahme an den Sitzungen ohne eine rechtzeitige Verständigung des Stellvertreters führten)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003170081.X04Im RIS seit
20.07.2007