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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Auch mit der Widmungskategorie gemäß § 23 Abs. 5 lit. c Stmk ROG ist ein Immissionsschutz verbunden. Die Einwendung der Nachbarin in lärmmäßiger Hinsicht gegen den beabsichtigten Parkplatz war im vorliegenden Fall im Lichte der Regelungen des § 13 Abs. 12, § 43 Abs. 2 Z. 5 Stmk BauG und des § 23 Abs. 5 lit. c Stmk ROG i.V.m. § 26 Abs. 1 Z. 1 und 3 Stmk BauG zu prüfen. Diese lärmmäßige Beurteilung setzt jedenfalls eine mängelfreie Ermittlung des rechtmäßigen Istzustandes und der durch den Betrieb des Parkplatzes zu erwartenden Emissionen voraus. (Hier: Den Entscheidungen der Gemeindebehörden ist keine schlüssige Beurteilung des gegenständlichen Parkplatzes im Hinblick auf diese Kriterien zu entnehmen. Für die allfällige Berücksichtigung von bereits bestehenden Lärmimmissionen ist das Vorliegen eines baubehördlichen Konsenses für den in Frage stehenden Parkplatz maßgeblich. Selbst wenn ein solcher vorliegen sollte, so haben sich die Baubehörden mit dem diesbezüglichen Vorbringen der Nachbarin, der Parkplatz werde nur ein- bis zweimal im Jahr zur Vorbereitung von Märkten benutzt, nicht entsprechend auseinander gesetzt.)
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003060156.X01Im RIS seit
05.07.2007