RS Vwgh 2007/5/30 2003/06/0156

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2007
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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §13 Abs12;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z3;
BauG Stmk 1995 §43 Abs2 Z5;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litc idF 1986/039;

Rechtssatz

Auch mit der Widmungskategorie gemäß § 23 Abs. 5 lit. c Stmk ROG ist ein Immissionsschutz verbunden. Die Einwendung der Nachbarin in lärmmäßiger Hinsicht gegen den beabsichtigten Parkplatz war im vorliegenden Fall im Lichte der Regelungen des § 13 Abs. 12, § 43 Abs. 2 Z. 5 Stmk BauG und des § 23 Abs. 5 lit. c Stmk ROG i.V.m. § 26 Abs. 1 Z. 1 und 3 Stmk BauG zu prüfen. Diese lärmmäßige Beurteilung setzt jedenfalls eine mängelfreie Ermittlung des rechtmäßigen Istzustandes und der durch den Betrieb des Parkplatzes zu erwartenden Emissionen voraus. (Hier: Den Entscheidungen der Gemeindebehörden ist keine schlüssige Beurteilung des gegenständlichen Parkplatzes im Hinblick auf diese Kriterien zu entnehmen. Für die allfällige Berücksichtigung von bereits bestehenden Lärmimmissionen ist das Vorliegen eines baubehördlichen Konsenses für den in Frage stehenden Parkplatz maßgeblich. Selbst wenn ein solcher vorliegen sollte, so haben sich die Baubehörden mit dem diesbezüglichen Vorbringen der Nachbarin, der Parkplatz werde nur ein- bis zweimal im Jahr zur Vorbereitung von Märkten benutzt, nicht entsprechend auseinander gesetzt.)

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003060156.X01

Im RIS seit

05.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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