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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/03/0289 E 30. Mai 2007Rechtssatz
Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß
§ 8 Abs 1 TKG 1997 fest, dass 1) der Austausch eines bestehenden
Erdseiles gegen ein Erdseil mit integriertem Lichtwellenleiter auf
der 110 kV ÖBB-Bahnstromleitung in einem bestimmten Abschnitt auf
bestimmten Grundstücken die Errichtung einer
Telekommunikationslinie darstellt, und 2) die Beschwerdeführerin
... als Eigentümerin dieser Grundstücke verpflichtet ist, zu
dulden, dass die durch Recht gesicherte Leitung der mitbeteiligten
Partei ... für die Errichtung und den Betrieb von
Telekommunikationslinien genutzt wird, sowie 3) bei Vorliegen eines Angebotes auf Entschädigung gemäß den einheitlichen Richtsätzen die Nutzung der Grundstücke für Zwecke von Telekommunikationslinien nicht gehemmt wird. Die Erlassung des vorliegenden Feststellungsbescheides erweist sich angesichts der unstrittig nicht gegebenen Bereitschaft der Beschwerdeführerin zur Duldung iSd § 8 Abs 1 TKG auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung als sowohl im öffentlichen Interesse als auch im rechtlichen Interesse der die Bescheiderlassung begehrenden mitbeteiligten Partei gelegen und daher zulässig (zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden vgl etwa das hg Erkenntnis vom 15. Dezember 2003, Zl 2001/03/0292, mwH).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003030288.X01Im RIS seit
27.06.2007