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L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan TirolNorm
AVG §56;Rechtssatz
Es trifft nicht zu, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung gemäß § 42 Abs. 3 Tir ROG 2001 hinsichtlich der Frage der Ausschöpfung der höchstzulässigen Baumasse an die Feststellungen der Baumasse des ursprünglichen Gebäudes sowie der mit den Bescheiden vom 23. Februar 2000 und vom 21. Juni 2001 genehmigten Vergrößerungen an die diesbezüglichen Feststellungen in diesen Bescheiden gebunden gewesen sei. Mit diesen Baubewilligungsbescheiden wurde dem Bauwerber nämlich bloß jeweils gemäß § 26 Abs. 6 und 7 Tir BauO 1998 die öffentlich-rechtliche Befugnis erteilt, die darin näher umschriebenen baulichen Maßnahmen vorzunehmen. Dies war die verwaltungsrechtliche Angelegenheit und der Verfahrensgegenstand dieser Bescheide, der jeweils durch sie ihre Erledigung gefunden hat, nur darauf erstreckt sich deren Rechtskraft (vgl. dazu in ähnlichen Fällen die von Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage 1998, E 77 f zu § 68 AVG dargestellte hg. Rechtsprechung). Die Beurteilung der Baumasse des ursprünglichen Gebäudes sowie deren Veränderungen erfolgte in den diesbezüglichen Verfahren als Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes in den zu diesen Bescheiden führenden Verwaltungsverfahren. Den angeführten Bescheiden kann jedoch nicht die Bedeutung entnommen werden, darin wäre über ein bestimmtes Ausmaß der ursprünglichen Baumasse sowie der genehmigten Erweiterung der Baumasse auf verbindliche Weise abgesprochen worden.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Baurecht Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003060180.X02Im RIS seit
10.07.2007