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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AWG 2002 §73 Abs1;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Auftrag nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 - Der Bf wurde gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002 bezüglich näher bezeichneter Grundstücke die fachgerechte Entsorgung diverser auf diesen Flächen lagernder Abfälle sowie die Übermittlung entsprechender Nachweise über die fachgerechte Entsorgung aufgetragen. Zudem wurde der Bf und Tochterfirmen oder sonst beauftragten juristischen Personen oder Einzelpersonen untersagt, auf diese Grundstücke Abfälle zu verbringen. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben, in welcher ua die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde. Die Befolgung des Auftrages sei mit "horrenden Kosten" verbunden. Niedrig geschätzt würden voraussichtlich ca. EUR 45.000,-- anfallen. Bei Vornahme durch Fremdfirmen sei mit wesentlich höheren Kosten zu rechnen, sodass die sofortige Durchführung des Entsorgungsauftrages trotz des anhängigen Verfahrens vor dem VwGH schwer wiegende wirtschaftliche Folgen nach sich ziehe. Die beanstandeten Abfälle würden seit mehr als zwei Jahren auf der gegenständlichen Liegenschaft lagern, sodass auch noch die Dauer des Verfahrens vor dem VwGH abgewartet werden könne. Die Bf vermag mit den von ihr behaupteten wirtschaftlichen Nachteilen, die für sie mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbunden wären, keinen unverhältnismäßigen Nachteil iSd § 30 Abs. 2 VwGG aufzuzeigen, zumal die belangte Behörde - in Übereinstimmung mit den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Ausführungen des deponietechnischen Amtssachverständigen (Näheres im Beschluss) - das maßgebliche öffentliche Interesse an der Reinhaltung des Grundwassers im Anwendungsbereich der wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung für das Marchfeld hinreichend dartun konnte.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Diverses Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007070017.A01Im RIS seit
09.08.2007