RS Vwgh 2007/5/31 2006/20/0393

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Veröffentlicht am 31.05.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 lita;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Der Asylwerber hat vor der Entscheidung des UBAS über die Berufung bei der Erstbehörde eine Berufungsergänzung eingebracht. Eine solche vor Erlassung des Berufungsbescheides bei der Erstbehörde eingelangte Berufungsergänzung ist von der Berufungsbehörde zu berücksichtigen (Hinweis E 30. September 2004, 2001/20/0140). Dass der UBAS sich mit dem Vorbringen in der Berufungsergänzung nicht auseinander gesetzt, sondern vielmehr aktenwidrig ausgeführt hat, die angekündigte Nachreichung eines ergänzenden Berufungsschriftsatzes sei unterblieben, belastet den angefochtenen Bescheid mit einem wesentlichen Begründungsmangel.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006200393.X01

Im RIS seit

17.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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