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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Der Asylwerber hat vor der Entscheidung des UBAS über die Berufung bei der Erstbehörde eine Berufungsergänzung eingebracht. Eine solche vor Erlassung des Berufungsbescheides bei der Erstbehörde eingelangte Berufungsergänzung ist von der Berufungsbehörde zu berücksichtigen (Hinweis E 30. September 2004, 2001/20/0140). Dass der UBAS sich mit dem Vorbringen in der Berufungsergänzung nicht auseinander gesetzt, sondern vielmehr aktenwidrig ausgeführt hat, die angekündigte Nachreichung eines ergänzenden Berufungsschriftsatzes sei unterblieben, belastet den angefochtenen Bescheid mit einem wesentlichen Begründungsmangel.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006200393.X01Im RIS seit
17.07.2007