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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §28 Abs1;Rechtssatz
§ 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 ordnet an, dass das Verfahren für den Fall, dass der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben sei, zugelassen ist. Diese "Prognoseentscheidung" schließt zufolge der ausdrücklichen Anordnung des § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 ("Die Zulassung steht einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen") eine spätere Zurückweisung aber nicht aus (Hinweis Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 41 AsylG 2005, 952 BlgNR XXII. GP 66). Der Umstand, dass der UBAS in seinem im ersten Rechtsgang erlassenen, den Bescheid des Bundesasylamtes aufhebenden Bescheid ausgesprochen hatte, dass "das Verfahren zugelassen" sei, bewirkte daher keine Unzulässigkeit der im zweiten Rechtsgang (neuerlich) gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 vorgenommenen Zurückweisung des Asylantrages. Das Bundesasylamt konnte daher nach Vornahme der aufgrund des Berufungsbescheides des UBAS erforderlichen Verfahrensergänzung - unter Berücksichtigung seiner Bindung an die Berufungsentscheidung - wieder zum Ergebnis kommen, dass der Antrag unzulässig war und diesen erneut gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückweisen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007200466.X04Im RIS seit
17.07.2007Zuletzt aktualisiert am
31.03.2011