RS Vwgh 2007/5/31 2007/20/0466

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Veröffentlicht am 31.05.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §28 Abs1;
AsylG 2005 §41 Abs3;
AsylG 2005 §5 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 ordnet an, dass das Verfahren für den Fall, dass der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben sei, zugelassen ist. Diese "Prognoseentscheidung" schließt zufolge der ausdrücklichen Anordnung des § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 ("Die Zulassung steht einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen") eine spätere Zurückweisung aber nicht aus (Hinweis Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 41 AsylG 2005, 952 BlgNR XXII. GP 66). Der Umstand, dass der UBAS in seinem im ersten Rechtsgang erlassenen, den Bescheid des Bundesasylamtes aufhebenden Bescheid ausgesprochen hatte, dass "das Verfahren zugelassen" sei, bewirkte daher keine Unzulässigkeit der im zweiten Rechtsgang (neuerlich) gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 vorgenommenen Zurückweisung des Asylantrages. Das Bundesasylamt konnte daher nach Vornahme der aufgrund des Berufungsbescheides des UBAS erforderlichen Verfahrensergänzung - unter Berücksichtigung seiner Bindung an die Berufungsentscheidung - wieder zum Ergebnis kommen, dass der Antrag unzulässig war und diesen erneut gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückweisen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007200466.X04

Im RIS seit

17.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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