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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32003R0343 Dublin-II;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/20/0038 E 31. Mai 2005 RS 2Stammrechtssatz
Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Befristung für Zurückweisungen gemäß § 5 AsylG 1997 mit der Einleitung eines Konsultationsverfahrens nach dem Konzept des Gesetzgebers endgültig - also auch über den erfolgreichen Abschluss der Konsultationen hinaus - entfallen sollte. Durch die Wahl der Gegenwartsform für die Bezugnahme auf das Führen von Konsultationen als Hindernis für den Eintritt der normierten Rechtsfolge bringt das Gesetz in Wahrheit klar das Gegenteil zum Ausdruck.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007200466.X02Im RIS seit
17.07.2007Zuletzt aktualisiert am
31.03.2011