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E3R E19103000Norm
32003R0343 Dublin-II;Rechtssatz
Ein Vergleich des § 28 AsylG 2005 mit § 24a Abs. 8 AsylG 1997 zeigt, dass § 28 AsylG 2005 nicht mehr in der selben Weise wie die vorher geltende Regelung ausgelegt werden kann: Der Gesetzgeber hat die 20-tägige Entscheidungsfrist zwar beibehalten, er hat aber der (schon im § 24a Abs. 8 AsylG 1997 enthaltenen) Wendung bezüglich der Nichtanwendbarkeit der Entscheidungsfrist im Falle der Führung von Konsultationen angefügt, dass das Führen solcher Konsultationen dem Asylwerber innerhalb der 20-Tage-Frist mitzuteilen ist und die 20-Tage-Frist "diesfalls" nicht gilt. Außerdem wird in § 28 Abs.1 letzter Satz AsylG 2005 angeordnet, dass die Zulassung einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen steht (Hinweis Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Asylgesetzes 2005, 952 BlgNR XXII.GP 50). Der Gesetzgeber hat mit der ausdrücklichen Anordnung im § 28 Abs. 2 AsylG 2005, dass die 20-Tage-Frist im Fall der fristgerechten Einleitung des Konsultationsverfahrens samt Verständigung des Asylwerbers "nicht gilt", deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Befristung des Zulassungsverfahrens diesfalls gänzlich wegfällt. Daraus ist abzuleiten, dass - anders als nach der bisher geltenden Rechtslage zu § 24a Abs. 8 AsylG 1997 - im Falle eines Konsultationsverfahrens keine bloße Fortlaufshemmung dieser Frist mehr eintritt, wenn das Führen solcher Konsultationen dem Asylwerber innerhalb der 20-Tage-Frist nachweislich mitgeteilt wurde.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007200466.X03Im RIS seit
17.07.2007Zuletzt aktualisiert am
31.03.2011