RS VwGH Erkenntnis 2007/05/31 2005/20/0617

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Veröffentlicht am 31.05.2007
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Rechtssatz

Die Einleitung des Konsultationsverfahrens bewirkt eine Hemmung des Laufes der 20-tägigen Entscheidungsfrist, der verbliebene Teil der Frist läuft jedoch nach Abschluss des Konsultationsverfahrens weiter(Hinweis E 31. Mai 2005, 2005/20/0038 und 2005/20/0095; E 23. November 2006, 2005/20/0427). Der Zeitpunkt des Beginns der Konsultationen nach der Dublin-Verordnung ist im Bescheid offenzulegen, um den Asylwerber in die Lage zu versetzen, die Einhaltung der gesetzlichen Frist des § 24a Abs. 8 AsylG 1997 zu überprüfen (Hinweis E 27. September 2005, 2005/01/0313). (Hier:

Der UBAS hat zwar die für die Überprüfung der 20-Tage-Frist des § 24a Abs. 8 AsylG 1997 relevanten Ereignisse im angefochtenen Bescheid datumsmäßig festgestellt, aber diese Feststellungen beruhen jedoch hinsichtlich des Zeitpunktes des Beginns der Konsultationen auf einer unrichtigen Rechtsansicht.)

Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5
Im RIS seit
11.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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