Die Einleitung des Konsultationsverfahrens bewirkt eine Hemmung des Laufes der 20-tägigen Entscheidungsfrist, der verbliebene Teil der Frist läuft jedoch nach Abschluss des Konsultationsverfahrens weiter(Hinweis E 31. Mai 2005, 2005/20/0038 und 2005/20/0095; E 23. November 2006, 2005/20/0427). Der Zeitpunkt des Beginns der Konsultationen nach der Dublin-Verordnung ist im Bescheid offenzulegen, um den Asylwerber in die Lage zu versetzen, die Einhaltung der gesetzlichen Frist des § 24a Abs. 8 AsylG 1997 zu überprüfen (Hinweis E 27. September 2005, 2005/01/0313). (Hier:
Der UBAS hat zwar die für die Überprüfung der 20-Tage-Frist des § 24a Abs. 8 AsylG 1997 relevanten Ereignisse im angefochtenen Bescheid datumsmäßig festgestellt, aber diese Feststellungen beruhen jedoch hinsichtlich des Zeitpunktes des Beginns der Konsultationen auf einer unrichtigen Rechtsansicht.)