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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Stmk 1995 §26;Rechtssatz
Stattgebung - Nachbareinwendungen im Bauverfahren - Mit dem angefochtenen Bescheid der Vorstellungsbehörde wurde der Berufungsbescheid des Gemeinderates, mit dem die Berufung des Mitbeteiligten gegen die der Beschwerdeführerin erstinstanzlich erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Gemeindezentrums als unbegründet abgewiesen worden war, wegen Verletzung von Rechten des Mitbeteiligten aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat verwiesen. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird damit begründet, dass für die Beschwerdeführerin mit dem sofortigen Vollzug gravierende Nachteile verbunden wären, insbesondere im Hinblick auf einen drohenden Beseitigungsauftrag für das verfahrensgegenständliche, im Wesentlichen schon fertig gestellte Gemeindezentrum. Hiezu komme, dass auf Grund der Verzögerung der endgültigen Fertigstellung und damit der Möglichkeit der endgültigen Abrechnung der Errichtungskosten Preisbindungen gefährdet würden, welche wiederum zu Mehrkosten führen könnten. Zwingende öffentliche Interessen stehen der Gewährung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall nicht entgegen. Bei einer Interessenabwägung der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten gravierenden Nachteile mit den Interessen des Mitbeteiligten als Nachbarn, der für die Abweisung des Antrages nur öffentliche Interessen ins Treffen führt, muss festgestellt werden, dass der Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Beschwerdeführerin mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden ist. Angemerkt wird aber, dass die Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht bewirkt, dass von einer noch rechtskräftigen Baubewilligung ausgegangen werden könnte, sodass eine weitere Bauführung zulässig wäre.
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete Baurecht Interessenabwägung Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007060039.A02Im RIS seit
03.09.2007