RS Vwgh 2007/6/6 2001/12/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.06.2007
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Index

10/10 Datenschutz

Norm

DSG 2000 §61 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/12/0008

Rechtssatz

Ein Begehren auf Erteilung einer Auskunft über (hier: angeblich vorhandene weitere) Daten zu einer bestimmten Person ist als Verpflichtung zur Erbringung einer "Leistung" im Sinne der Übergangsbestimmung des § 61 Abs. 3 erster Satz zweiter Halbsatz DSG 2000 zu verstehen (so bereits Drobesch/Grosinger, Das neue österreichische Datenschutzgesetz [2000], Anmerkung zu § 61 Abs. 3, 303, sowie Dohr/Pollirer/Weiss, Kommentar Datenschutzrecht [2002], § 61 Anmerkung 5). (Dass der zweite Halbsatz der genannten Bestimmung auf den Zeitpunkt der Entscheidung in erster Instanz abstellt, steht seiner Anwendbarkeit im Verfahren vor der belangten Behörde [Datenschutzkommission], die als Behörde erster und letzter Instanz entscheidet, nicht entgegen.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2001120004.X01

Im RIS seit

11.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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