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10/10 DatenschutzNorm
DSG 2000 §61 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/12/0008Rechtssatz
Ein Begehren auf Erteilung einer Auskunft über (hier: angeblich vorhandene weitere) Daten zu einer bestimmten Person ist als Verpflichtung zur Erbringung einer "Leistung" im Sinne der Übergangsbestimmung des § 61 Abs. 3 erster Satz zweiter Halbsatz DSG 2000 zu verstehen (so bereits Drobesch/Grosinger, Das neue österreichische Datenschutzgesetz [2000], Anmerkung zu § 61 Abs. 3, 303, sowie Dohr/Pollirer/Weiss, Kommentar Datenschutzrecht [2002], § 61 Anmerkung 5). (Dass der zweite Halbsatz der genannten Bestimmung auf den Zeitpunkt der Entscheidung in erster Instanz abstellt, steht seiner Anwendbarkeit im Verfahren vor der belangten Behörde [Datenschutzkommission], die als Behörde erster und letzter Instanz entscheidet, nicht entgegen.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2001120004.X01Im RIS seit
11.07.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011