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10/10 DatenschutzNorm
DSG 2000 §26 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/12/0008Rechtssatz
Nach § 26 DSG 2000 besteht (grundsätzlich) ein Recht auf eine umfassende und inhaltlich rechtmäßige Auskunft; das Zutreffen von Einschränkungen (hier: vor allem nach § 26 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5 DSG 2000) unterliegt der Kontrolle durch die belangte Behörde (Datenschutzkommission) in dem im § 31 DSG 2000 vorgesehenen Verfahren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2001120004.X02Im RIS seit
11.07.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011