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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11997E012 EG Art12 Abs1;Rechtssatz
Gegen den durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (Urteile vom 9. November 2006, Rs C- 520/04, Turpeinen, und vom 26. Oktber 2006, Rs C-192/05, Tas-Hagen) ausgelegten Art. 18 EG verstößt die in § 31 Abs. 1 Z. 3 PG 1965 umschriebene Voraussetzung zweifellos nicht: Sie bewirkt nämlich weder eine Diskriminierung nach den in Art. 12 Abs. 1 EG umschriebenen Gesichtspunkten in Ansehung der Ausübung der Rechte des Art. 18 Abs. 1 EG, noch bewirkt sie eine Benachteiligung österreichischer Staatsangehöriger (Beamter des Ruhestandes), die von dem in Art. 18 EG geschützten Recht Gebrauch machen, gegenüber solchen, die dies nicht tun (und in ihrem Heimatland niedergelassen bleiben).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62004J0520 Turpeinen VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120155.X03Im RIS seit
17.07.2007Zuletzt aktualisiert am
24.07.2013