RS Vwgh 2007/6/14 2007/18/0225

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.2007
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

MRK Art8 Abs1;
MRK Art8 Abs2;
NAG 2005 §11 Abs1 Z1;
NAG 2005 §11 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/18/0264 E 5. September 2006 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn gegen einen Fremden ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 60 FrPolG 2005 besteht, darf nach § 11 Abs 1 Z 1 NAG 2005 ein Aufenthaltstitel - zwingend - nicht erteilt werden. Für eine Bedachtnahme darauf, ob bei Anwendung dieses Versagungsgrundes allenfalls ein Eingriff in ein durch Art 8 Abs 1 MRK geschütztes Recht des Fremden aus den im Art 8 Abs 2 MRK genannten Gründen gerechtfertigt ist, besteht kein Raum, zumal § 11 Abs 3 NAG 2005 eine Bedachtnahme auf Art 8 MRK bei Vorliegen des genannten zwingenden Versagungsgrundes nicht vorsieht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007180225.X01

Im RIS seit

18.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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