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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Hinsichtlich § 21 Abs. 1 und 2 NAG 2005 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Grundsatz der Auslandsantragstellung ist sowohl unter dem Blickwinkel des Art. 8 MRK als auch jenem des Art. I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes vom 3. Juli 1973 zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. Nr. 390/1973, wie auch weiterer verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte (so auch des Vorwurfes, dass eine Differenzierung nach dem Zeitpunkt der Antragstellung und die Entziehung des Rechtes zur Inlandsantragstellung sachlich nicht gerechtfertigt seien) unbedenklich (Hinweis E 27. März 2007, 2007/18/0015).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007180292.X02Im RIS seit
13.07.2007